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§ 365g GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Daten aus dem Firmenbuch

§ 365g.

Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40262239

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