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§ 365d GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

§ 365d.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. 1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. 2. den Umsatz,
  3. 3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. 4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. 5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. 6. die Zahlungsmodalitäten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204200

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