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§ 364 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105

n) Einziehung von Ausweispapieren

§ 364.

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247754

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