zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247754
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