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§ 127b GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

§ 127b.

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204198

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