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§ 6 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Prüfungstermin

§ 6

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

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