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§ 12 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2022

Wiederholung

§ 12.

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40244191

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