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Art. 1 § 18 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vollziehung

§ 18

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.

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