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Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll E

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 1

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.

Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

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