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§ 2 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einladung zur und Rücktritt von der Unternehmerprüfung

§ 2.

(1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen; in der Einladung sind ihr bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
  2. 2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR40258515

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