§ 20
(1) Der Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
- 1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und
- 2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.
(2) Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
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