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§ 10 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 10.

(1)  Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.

(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig

  1. a) wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
  2. b) wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
  3. c) wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
  4. d) wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
  5. e) wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226590

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