vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 22

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt:

  1. a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;
  2. b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007353

Dokumentnummer

NOR12079845

alte Dokumentnummer

N5199318812L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)