Artikel 4
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn
- a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien betreffen;
- b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich
- i) eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken,
- ii) dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrechten – insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen – oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
- c) sie lediglich zum Gegenstand haben:
- i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen oder
- ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder
- iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden,
- – wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen, und
- – wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
- Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007352
Dokumentnummer
NOR12079833
alte Dokumentnummer
N5199318799L
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