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Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn

  1. a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien betreffen;
  2. b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich
  1. i) eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken,
  2. ii) dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrechten – insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen – oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
  1. c) sie lediglich zum Gegenstand haben:
  1. i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen oder
  2. ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder
  3. iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden,
  1. wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen, und
  2. wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079833

alte Dokumentnummer

N5199318799L

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