Artikel 1
- 1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.
- Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.
- In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.
- Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.
- 2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007348
Dokumentnummer
NOR12079826
alte Dokumentnummer
N5199318788L
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