Artikel 7
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses Abkommens ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007347
Dokumentnummer
NOR12079809
alte Dokumentnummer
N5199318768L
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