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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 13

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.

Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:

  1. Antidumpingmaßnahmen,
  2. Ausgleichszölle,
  3. Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007346

Dokumentnummer

NOR12079802

alte Dokumentnummer

N5199318760L

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