§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem § 2 Abs. 2 nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erteilen hat.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 378/1976 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 394/1990 außer Kraft.
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