Artikel 80
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:
- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
- Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)