vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 76 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL 4

STATISTIK

Artikel 76

(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.

(2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.

(3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.

(4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)