vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 33

Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)