vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 124 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 124

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)