vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 120 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 120

Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen 41 und 43, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)