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Artikel 107 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 107

Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.

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