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Anlage6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage6

  1. 1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

  1. 2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

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