Vollziehung
§ 55
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, § 52 Abs. 1a bis 1c und § 52a Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
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