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§ 53 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

§ 53

(1) Bis zu ihrer Neuregelung bleiben durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.

(2) Der Vorstand hat die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1994 abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab 1. Jänner 1995 neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.

(3) Kommt eine Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis für neu eintretende Bedienstete (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Personalvertretungsrecht) zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, ist auf verfassungsmäßigem Wege eine Regelung der Angelegenheit durch ein Bundesgesetz herbeizuführen.

(4) Die nach den im Abs. 1 genannten Bestimmungen in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommenen Bediensteten haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in Abs. 2 genannten neuen Rechtsgrundlagen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den im Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete.

(5) Der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen.

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