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§ 52 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 52.

(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

  1. 1. Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
  1. Dienstverhältnisse zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften,
  1. 2. Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

  1. 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, und
  2. 2. dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

  1. 1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
  2. 2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
  1. zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

  1. 1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
  2. 2. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
  1. a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
  2. b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
  3. c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
  4. d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
  5. e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
  6. f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
  7. g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
  8. h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
  9. i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
  10. j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
  11. k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
  12. l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
  13. m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
  14. n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
  15. o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
  16. p) die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
  17. q) die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
  18. r) die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
  1. 3. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
  1. a) die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
  2. b) die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
  3. c) die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
  4. d) die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
  5. e) die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
  6. f) die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
  7. g) die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
  8. h) die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
  9. i) die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
  10. j) die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
  11. k) die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
  12. l) die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
  13. m) die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
  14. n) die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
  15. o) die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
  1. 4. Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.
  2. 5. Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:

 

Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG

Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 4,8%

Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 3,3%

1975

4,40%

2,06%

1,42%

1974

4,57%

2,14%

1,47%

1973

4,75%

2,22%

1,53%

1972

4,92%

2,31%

1,58%

1971

5,10%

2,39%

1,64%

1970

5,27%

2,47%

1,70%

1969

5,45%

2,55%

1,75%

1968

5,62%

2,63%

1,81%

1967

5,79%

2,71%

1,87%

1966

5,97%

2,79%

1,92%

1965

6,14%

2,88%

1,98%

1964

6,32%

2,96%

2,03%

1963

6,49%

3,04%

2,09%

1962

6,67%

3,12%

2,15%

1961

6,84%

3,20%

2,20%

1960

7,01%

3,28%

2,26%

1959

7,19%

3,37%

2,31%

1958

7,36%

3,45%

2,37%

1957

7,54%

3,53%

2,43%

1956

7,71%

3,61%

2,48%

1955

7,89%

3,69%

2,54%

    

(5a) Ab 1. Jänner 2015 ist für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Pensionssicherungsbeitrags nach den Abs. 3c und 4 in Verbindung mit Abs. 5, ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

über 150% bis 200% der HBGL

10%

über 200% bis 300% der HBGL

20%

über 300% der HBGL

25%

  

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

  1. 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
  2. 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
  3. 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
  4. 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

Schlagworte

Ruhegenussempfänger, Ruhegenuss, Spaltungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40229517

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