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§ 17 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufgabe

§ 17

(1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.

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