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§ 7 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 7

(1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der AMA einzubringen.

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