1. Abschnitt
Aufgaben
§ 3.
(1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:
- 1. Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,
- 2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,
- 3. Förderung des Agrarmarketings.
(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:
- 1. Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,
- 2. sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,
- 3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.
Schlagworte
Marktberichterstattung, Viehkommission
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249987
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