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§ 2 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Rechtsform, Name, Sitz

§ 2

(1) Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.

(2) Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.

(4) Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.

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