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§ 21i AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Beitragserhebung

§ 21i.

(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244449

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