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Anlage 7 Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Anlage 7

— (Übersetzung)

Vereinbartes Protokoll

Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden Abkommen quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.

(Übersetzung)

Vereinbartes Protokoll

Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 einzuhalten.

Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.

In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10007222

Dokumentnummer

NOR40251718

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