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Artikel 1 Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 1

Einleitung:

  1. 1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen den Regierungen Österreichs und Indiens hinsichtlich des Exportes bestimmter Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich getroffen worden sind.
  2. 2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien [im folgenden als „Übereinkommen“ *) bezeichnet] und das Protokoll vom Juli 1991 betreffend die Verlängerung dieses Übereinkommens getroffen.
  1. 3. Als Dauer für dieses MOU wird der Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 festgelegt.
  2. 4. (i) Sollte die Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT in der Uruguay-Runde nicht am 1. Jänner 1993 in Kraft treten, so wird dieses MOU um ein zweites Jahr beginnend am 1. Jänner 1993 verlängert. Jede Verlängerung dieses MOUs ist in Zusammenarbeit mit einem Rechtsnachfolger des gegenwärtigen Protokolls über die Verlängerung des MFA abzustimmen, sofern dort irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.
  1. (ii) Dieses MOU verliert ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT durch die Uruguay-Runde seine Gültigkeit.
  1. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern nach Österreich im am 1. Jänner 1992 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.
  2. 6. Sollte dieses MOU gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 dieses MOUs für das Kalenderjahr 1993 verlängert werden, wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 11 und 12 auf die in der Spalte D bezeichneten Zuwachsrate diese Kontingente erhöhen.
  3. 7. Unter Bezugnahme auf Artikel 12.3 des ÜBEREINKOMMENS gelten die in diesen Vereinbarungen festgelegten Beschränkungen nicht für die im Anhang II bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilprodukte aus Baumwolle, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind sowie für die traditionellen im Anhang III angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel“ bekannte Textilprodukte, sofern sie beim Import von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wird. Ein Muster der Bescheinigung ist im Anhang IV beigeschlossen.
  1. 8. Gegen Vorlage des Originals der Exportbescheinigung für Exporte nach Österreich (Muster im Anhang V), welches von der zuständigen indischen Behörde für die im Anhang I angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Exportbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Importbewilligungen ausstellen.
  2. 9. Für Zwecke der Beantragung von Importbewilligungen, die gegen Vorlage der im vorgenannten Absatz 8 erwähnten Exportbescheinigungen ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Exportbescheinigungen sechs Monate nach dem Ende des Abkommens, in welchem sie ausgestellt wurden.
  3. 10. Die Regierung Indiens wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen der Exporte der im Anhang I angeführten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonalen Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.
  1. 11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie in jedem Abkommensjahr durch einen Übertrag von 10% und durch einen Vorgriff von 6% überzogen werden. Ein Übertrag ist verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorgehenden Abkommensjahr nicht ausgenützt worden ist, und ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen des folgenden Abkommensjahres im vorhinein zur Verfügung gestellt werden. Wird von einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende Menge von der für die gleiche Kategorie im folgenden Jahr festgesetzten Menge abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf 11% nicht überschreiten. Alle den Übertrag und den Vorgriff betreffenden Prozentsätze werden von der Höhe des Ausgangskontingentes für das abnehmende Jahr berechnet.
  1. 12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie kann im Laufe eines Abkommensjahres nach Mitteilung der Regierung Österreichs bis zur Höhe von 5% dieses Kontingentes durch Transferierung vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie für das betreffende Abkommensjahr überzogen werden.
  1. 13. Indien wird Österreich Informationen über den Export der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern unter Angabe der Nummern und Daten der ausgestellten Exportbescheinigungen, der durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen.
  2. 14. Österreich wird Indien Informationen über die ausgestellten Importbewilligungen und Exportbescheinigungen, gegen deren Vorlage diese Importbewilligungen ausgestellt worden sind, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Angaben haben die Nummern der Importbewilligungen, die Nummern der Exportbescheinigungen sowie das Datum und die betreffende Menge zu enthalten. Diese Information ist auf einer monatlichen Basis innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates zur Verfügung zu stellen.
  1. 15. Hinsichtlich der Exporte der im Anhang VI angeführten Baumwolltextilien und Textilprodukten aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Exportbescheinigung automatisch Bewilligungen für den Import dieser Produkte aus Indien ausstellen.
  2. 16. Die indischen Behörden werden die Regierung Österreichs auf einer monatlichen Basis von den Nummern und Daten der ausgestellten Exportbescheinigungen sowie über die Mengen der erwähnten, durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Produkte in Kenntnis setzen.
  3. 17. Die Regierung Österreichs wird der Regierung Indiens auf einer monatlichen und kumulativen Basis Informationen über die diesbezüglich ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.
  4. 18. Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des ÜBEREINKOMMENS erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens zur Erzielung eines Abkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr (im Anhang A des ÜBEREINKOMMENS definiert) einer Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.

Konsultationen:

  1. 19. Jede der beiden Regierungen hat das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Durchführung oder Wirksamkeit dieser Vereinbarungen oder einer anderen damit in Beziehung stehenden Angelegenheit ergibt. Solche Konsultationen werden wie folgt geregelt:
  1. jedes Ersuchen um Konsultationen ist der anderen Regierung schriftlich mitzuteilen;
  2. dem Ersuchen um Konsultationen ist eine Darstellung beizuschließen, in der die Gründe und Umstände dargelegt werden, die nach Auffassung der ersuchenden Regierung die Vorlage dieses Ersuchens rechtfertigen;
  3. die andere Regierung entspricht diesem Ersuchen, und die Konsultationen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung dieses Ersuchens abzuhalten;
  4. beide Regierungen treten in Konsultationen mit der Absicht ein, ein gegenseitig annehmbares Ergebnis binnen 30 Tagen ab dem Datum an, an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen, zu erzielen.
  1. 20. Beide Regierungen treten in die gemäß diesen Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen beizulegen.

Wiederausfuhr aus Österreich:

  1. 21. Die Regierung Österreichs wird, soweit wie möglich, die Regierung Indiens davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich eingeführten diesem MOU unterliegenden Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle, daß solche Wiederausfuhren von der Regierung Indiens den Kontingenten angerechnet worden sind, kann die Regierung Indiens die betreffenden Mengen den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.

Überprüfung:

  1. 22. Jede der beiden Regierungen kann jederzeit Änderungen von Bestimmungen dieses MOUs unter Bedachtnahme auf das ÜBEREINKOMMEN und das Protokoll vom Juli 1991 betreffend die Verlängerung dieses ÜBEREINKOMMENS voranschlagen.
  2. 23. Die Anhänge I-VI dieses Memorandum of Understanding und die vereinbarten Protokolle bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.

Schlußbestimmungen:

  1. 24. Dieses Memorandum of Understanding tritt am 1. Jänner 1992 nach dem Austausch von Noten zwischen den beiden Regierungen in Kraft, in welchen die Annahme dieser Abkommen bestätigt wird.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10007222

Dokumentnummer

NOR12078429

alte Dokumentnummer

N5199219954J

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