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Art. 2 § 19 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 19

Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

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