§ 5.
(1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187106
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