Lenkungsmaßnahmen
§ 2.
Lenkungsmaßnahmen sind
- 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
- 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
- 3. die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Schlagworte
Einfuhr, Transporteinrichtung, Lagereinrichtung, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187104
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