§ 19.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40139117
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