§ 3c.
(1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG , soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.
(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die
- 1. einen jährlichen Durchsatz von mehr als 1 000 m3 aufweisen
- oder
- 2. unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen,
- müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 1998 entsprechen.
(3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.
(4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007181
Dokumentnummer
NOR12087101
alte Dokumentnummer
N5199552725J
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