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§ 3c Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 3c.

(1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG , soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.

(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die

  1. 1. einen jährlichen Durchsatz von mehr als 1 000 m3 aufweisen
  1. 2. unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen,

(3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.

(4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087101

alte Dokumentnummer

N5199552725J

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