§ 3.
Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).
Schlagworte
Schlauchleitung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007181
Dokumentnummer
NOR12087098
alte Dokumentnummer
N5199552722J
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