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§ 3 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 3.

Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).

Schlagworte

Schlauchleitung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087098

alte Dokumentnummer

N5199552722J

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