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Anlage 1 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

Anlage 1

(§ 3a)

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN BEFÜLLUNGS- UND ENTLEERUNGSANLAGEN IN AUSLIEFERUNGSLAGERN

1. Dämpfe, die bei der Befüllung eines beweglichen Behältnisses verdrängt werden, müssen über eine dampfdichte Verbindungsleitung zu einer Dampfrückgewinnungsanlage im Auslieferungslager zurückgeführt werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Straßentankfahrzeuge, die von oben befüllt werden, solange diese Befüllungsart zulässig ist.

In Auslieferungslagern zur Befüllung von Binnenschiffen mit Ottokraftstoff kann statt einer Rückgewinnungsanlage eine Dampfverbrennungsanlage eingesetzt werden, wenn die Dampfrückgewinnung unsicher oder wegen der Menge des anfallenden Dampfes technisch unmöglich ist. Die Grenzwerte für Emissionen in die Luft aus der Dampfrückgewinnungsanlage gelten auch für die Dampfverbrennungsanlage.

In Auslieferungslagern mit einem Durchsatz von weniger als 25 000 t/Jahr kann die unmittelbare Dampfrückgewinnung im Auslieferungslager durch Zwischenlagerung der Dämpfe ersetzt werden.

2. Die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungsanlage darf ‑ bereinigt um die Verdünnung während der Behandlung ‑ 35 g/Nm3 pro Stunde nicht überschreiten.

Bei Dampfrückgewinnungsanlagen, die vor dem 1. Jänner 1993 errichtet wurden, kann das Vereinigte Königreich eine Abweichung von dem in diesem Anhang genannten Grenzwert von 35 g/Nm3 pro Stunde unter folgenden Bedingungen zulassen:

  1. - Bei der Anlage wird ein Grenzwert von 50 g/Nm3 pro Stunde, gemessen nach der in diesem Anhang wiedergegebenen Spezifikation, eingehalten;
  2. - die Ausnahmeregelung endet spätestens neun Jahre nach dem in Artikel 10 genannten Datum;
  3. - der Kommission werden die von dieser Ausnahmeregelung betroffenen einzelnen Anlagen unter Angabe von Einzelheiten über den Durchsatz an Ottokraftstoff und die Dampfemissionen der Anlage mitgeteilt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Meß- und Analysenmethoden sowie die Häufigkeit der Messungen festgelegt werden.

Die Messungen müssen während eines vollen (mindestens siebenstündigen) Arbeitstages mit normalem Durchsatz durchgeführt werden.

Die Messungen können kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlichen Messungen müssen mindestens vier Messungen pro Stunde durchgeführt werden.

Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtmeßfehler darf 10% des Meßwertes nicht überschreiten.

Die Meßgeräte müssen mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 3 g/Nm3 messen können.

Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95% des Meßwertes betragen.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verbindungsschläuche und ‑rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.

4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird. Die Füllstelle muß für einen solchen Abbruch ausgerüstet sein.

5. Falls das Befüllen beweglicher Behältnisse von oben zulässig ist, muß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten werden, um ein Hochspritzen bei der Befüllung zu verhindern.

Schlagworte

Befüllungsanlage, Meßmethode, Verbindungsrohr

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087102

alte Dokumentnummer

N5199552726J

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