Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachkunde,
- b) Spezielle Fachkunde,
- c) Fachrechnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
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