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Artikel 4 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 4

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden

Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.

2 Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.

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