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§ 43 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2005

Schutz von Bezeichnungen

§ 43.

(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062633

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