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§ 11 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2006

§ 11.

(1) Die Konzession erlischt

  1. 1. mit ihrer Zurücklegung;
  2. 2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
  3. 3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
  4. 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
  5. 5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);
  6. 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40078750

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