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Artikel 4 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 4

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens werden

Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege benachrichtigen, falls sich die für die Durchführung der genannten Bestimmungen verantwortlichen Organe ändern.

2. Diese Organe stimmen miteinander die praktischen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen ab.

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