ABSCHNITT 4
Lebensversicherung Allgemeine Bestimmungen
§ 12.
(1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.
(2) Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10007036
Dokumentnummer
NOR12088320
alte Dokumentnummer
N5199659960J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)