vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Artikel 4

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Republik Tansania ausgewählt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)