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Artikel 3 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 3

Andere nukleare Unfälle

Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.

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