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Artikel 1 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaates oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:

  1. a) jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
  2. b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
  3. c) jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
  4. d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
  5. e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
  6. f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

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